Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und anwendbares Recht
Diese Vertragsgrundlagen finden Anwendung auf alle Leistungen,
die der Galvaniker nach den Weisungen des Kunden vornimmt.
Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Galvaniker und dem Kunden
sind in nachstehender Priorität folgende Normen verbindlich:
- schriftliche besondere Vereinbarungen
- die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- für die Beratungstätigkeit die Art. 394 ff. OR
- für Werkverträge die Art. 363 ff. OR.
2. Unterlagen und Material des Kunden
Zeichnungen, Qualitätsanforderungen, Messpunkte, Material und Arbeitsbeschreibungen, Normen, etc. werden dem Galvaniker vom Kunden zur Verfügung gestellt und gelten als Weisungen. Fehlen detaillierte Unterlagen, so hat der Galvaniker die branchenübliche Ausführung und Qualität zu liefern. Für vom Kunden verlangte Endmasse sind dem Galvaniker Werkstücke anzuliefern, deren Rohmasse geprüft sind. Zur Toleranz-Veredelung sind die nötigen Lehren vom Kunden zur Verfügung zu stellen. Wellen, Achsen und dergleichen sind in rundlaufgeprüftem Zustand anzuliefern.
Der Galvaniker hat das vom Kunden gelieferte Material summarisch zu prüfen. Wesentliche Abweichungen von Gewicht und Stückzahl sowie offensichtliche Mängel sind dem Kunden zu melden, der innert angemessener Frist über das weitere Vorgehen zu entscheiden hat.
3. Offerten, Vertragsabschluss
Preislisten und mündliche Preisauskünfte gelten als Richtpreise
und sind nicht verbindlich. Offerten des Galvanikers, die nicht
befristet sind, bleiben 90 Tage verbindlich.
Verträge gelten als abgeschlossen, wenn der Galvaniker eine
Bestellung schriftlich bestätigt hat; wenn der Kunde die Offerte des
Galvanikers schriftlich akzeptiert hat; bei Annahme der gelieferten
Ware, sofern nach deren Prüfung innerhalb angemessener Frist
keine Ablehnung der Bestellung erfolgt.
4. Ausführung
Der Galvaniker verpflichtet sich, die Aufträge sorgfältig nach dem Stand der Wissenschaft auszuführen. Werden Sachmängel erkannt, so hat der Galvaniker diese dem Kunden zu melden. Dieser hat für die Fortsetzung der Arbeit die notwendigen Weisungen zu erteilen. Der Galvaniker kann die aus den neuen Weisungen des Kunden entstehenden Mehrkosten dem Kunden belasten, sofern der Kunde den Sachmangel zu vertreten hat.
5. Lieferfristen
Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst, wenn sämtliche zur Arbeitsausführung notwendigen Weisungen erteilt und die Materiallieferungen erfolgt sind. Fehlen nachträglich Weisungen oder Material, so stehen vereinbarte Fristen still. Die Lieferfristen stehen ausserdem still bei fehlerhaften Zulieferungen Dritter, erheblichen Betriebsstörungen und Unfällen, sobald der Galvaniker diese Produktionsverzögerungen dem Kunden schriftlich angezeigt hat, bis zu deren Beseitigung.
6. Prüfung, Abnahme, Nachbessererungsrecht
Nach Auslieferung der Werkstücke hat der Kunde das Werk zu prüfen und innerhalb von 8 Tagen allfällige Mängel dem Galvaniker schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt das Werk als einwandfrei genehmigt. Allfällige verdeckte Mängel hat der Besteller binnen 8 Tagen nach der Entdeckung schriftlich zu rügen. Nach Ablauf der Rügefristen sind jegliche Mängelrechte verwirkt.
Erweist sich ein Werk bei der Abnahme als nicht vertragsgemäss, so hat der Kunde dem Galvaniker Gelegenheit zu geben, die Mängel, die der Galvaniker zu vertreten hat, auf seine Kosten zu beheben.
7. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr an den veredelten Werkstücken gehen mit der Bereitstellung der Ware zur Rücklieferung auf den Kunden über, selbst wenn die Rücklieferung auf Kosten des Galvanikers erfolgt.
8. Preise, Verpackung, Transport und Versicherung
Die Preise verstehen sich netto ab Werk. Steuern, Gebühren,
Zölle oder andere Nebenkosten gehen zusätzlich zulasten des Kunden.
Die Verpackung und das Gebinde werden vom Galvaniker
besonders verrechnet, soweit für die Rücksendung der bearbeiteten
Ware nicht die Verpackung des Kunden für die Anlieferung
verwendet werden kann.
Der Transport erfolgt auf Rechnung des Kunden. Ein allfälliger
Versicherungsschutz obliegt dem Kunden.
9. Zahlungsbedingungen / Verzugsfolgen
Die Fakturierung erfolgt mit der Auslieferung von Teil- oder
Gesamtbestellungen oder mit der Meldung der Abholbereitschaft.
Der Galvaniker ist berechtigt, die veredelte Ware nur Zug um Zug
gegen Barzahlung an den Kunden herauszugeben.
Für Zahlungen der Kunden, die binnen 30 Tagen nicht erfolgt
sind, ist ab dem 31. Tage - ohne besondere Mahnung - ein handelsüblicher
Verzugszins im Sinne von Art. 104 Abs. 3 OR geschuldet.
10. Garantie / Haftung
Der Galvaniker gewährt für seine Werke branchenübliche Qualität.
Eine weitergehende Gewährleistung, insbesondere bezüglich
der Verwendbarkeit der Werkstücke für bestimmte Zwecke besteht
nicht. Bei der Veredelung von Kleinteilen ist mit einer Ausschussquote
von bis zu 5 % zu rechnen. Jede Weiterverarbeitung der Werkstücke
durch den Kunden schliesst die nachträgliche Geltendmachung von
Mängelrechten aus.
Bei Schadenfällen, die sich aus der Beratungstätigkeit des
Galvanikers ergeben, richtet sich die Haftung nach dem Auftragsrecht
im Sinne von Art. 398 OR.
Die werkvertragliche Haftung des Galvanikers für Schaden am
Produkt selbst und für weiteren Schaden ist beschränkt. Bei einem
Schadenfall erstreckt sich die Haftung auf die Nachbesserungspflicht
und des Ersatzes auf den unmittelbaren Vermögensschaden. Die
Höhe des Vermögensschadens umfasst nur den Ausgleich direkten
Schadens, soweit dieser durch den Galvaniker verursacht und
verschuldet wurde. Die Schadenersatzpflicht des Galvanikers ist
maximal auf die Höhe des Veredelungspreises der schadhaften
Werkstücke begrenzt. Für indirekten Schaden wie entgangener
Gewinn, Produktionsausfälle, Kundenverluste, etc. ist die Haftung
des Galvanikers ausgeschlossen.
Dient das veredelte Produkt dem Privatgebrauch, so haftet der
Galvaniker nach dem Produktehaftpflichtgesetz.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Parteien wählen für ihr Rechtsverhältnis den Erfüllungsort und den Gerichtsstand den Ort am Sitze des Galvanikers.


